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Aus dem Alltag der Eulenforscher



8. World Owl Conference in La Crosse - Onalaska 2023

Die 8. World Owl Conference fand vom 23. bis 27. Oktober 2023 im Stoney Creek Hotel in La Crosse - Onalaska, Wisconsin, U.S.A. statt. Es waren 120 Personen aus 16 Ländern anwesend, darunter 50 Frauen. Auffallend war, wie viele Studenten und Studentinnen dabei waren und ihre Arbeiten vorstellten. 13 Personen nahmen online teil.

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Einladung zur 38. Jahrestagung der „Deutschen Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Eulen e.V. in Heppenheim 2023

Die Tagung der Deutschen Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Eulen e.V. findet vom 03.11.-05.11.2023 in Heppenheim an der Bergstraße (Hessen) statt. Hierzu laden wir alle Mitglieder und sonstige Eulenfreundinnen und -freunde sehr herzlich ein in das Hotel „Halber Mond“ in Heppenheim.

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Die AG Eulen trauert um ihre ehemaligen Vorsitzenden

Dr. Karl Radler und Dr. Ortwin Schwerdtfeger

Die AG Eulen hat 2022 zwei ihrer ehemaligen Vorsitzenden verloren, die beide die Entwicklung der Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Eulen in besonderer Weise geprägt haben:

Dr. Karl Radler (*24.11.1949 - †19.10.2022) war Vorsitzender der AG Eulen vom 01.01.1990 bis 30.06.1994.

Dr. Ortwin Schwerdtfeger (*28.07.1938 - †20.12.2022) leitete die AG Eulen vom 01.01.1999 bis 03.10.2004.

Ausführliche Nachrufe folgen im Eulen Rundblick 73 (2023).



Junge Schleiereule Tyto alba badet im Regen

von Ernst Kniprath

Dass Schleiereulen gelegentlich regenbaden, ist bereits beschrieben worden (Kniprath 1999). Eine fotografische Dokumentation fehlte bisher jedoch. Sie gelang bei einer Erstbrut im Jahre 2021 in Dorna/Thüringen.

Eine der in den Tagen zuvor erstmals geflogenen Jungeulen der Brut saß kurz vor 22 Uhr vor dem Brutkasten und flatterte immer wieder als Training für ihre Flugmuskulatur. Beim dann beginnenden, leichten Regen legte sie zwischen den Übungen gänzlich andere Phasen ein: Sie bewegte die Flügel nur noch langsam oberhalb ihres Körpers und hielt sie zeitweise ganz still. Dazwischen gab es Phasen, in denen sie die Flügel einfach hängen ließ. Dabei lief und hüpfte sie auf der Unterlage umher. Das ganze Regenbad dauerte etwas mehr als drei Minuten. Bis auf das Hängen-Lassen der Flügel entspricht das Verhalten der Eule der früheren Beschreibung (Kniprath 1999).

Kniprath E 1999: Regenbadende Schleiereule Tyto alba. Eulen-Rundblick 48/49: 49

ernst.kniprath@t-online.de



Eulen-Rundblick 72 ist erschienen!

(kostenlos für Mitglieder, 15€ im Abo)

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10. Internationales Symposium „Populationsökologie von Greifvogel- und Eulenarten“ 2022

(Stand 01.09.2022) Vom 20. bis 23. Oktober 2022 veranstaltet der Förderverein für Ökologie und Monitoring von Greifvogel- und Eulenarten e.V. gemeinsam mit der Deutschen Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Eulen e.V. (AG Eulen) das 10. Internationale Symposium „Populationsökologie von Greifvogel- und Eulenarten“ in Halberstadt.

Das Programm mit einer Reihe von Vorträgen über Eulen finden Sie unten zum Download. Poster können noch bis zum 6. Oktober angemeldet werden, bei: michael.joebges@ageulen.de.

Eine frühzeitige Anmeldung zur Tagung wird empfohlen, da die Zahl der Zimmer im Tagungslokal begrenzt ist!

NEU: aktualisiertes Programm 02.09.22.pdf

Podiumsdiskussion „Geraten windkraft-sensible Arten unter die (Wind-) Räder?“, moderiert von Thomas Krumenacker, im Live-Stream am 21.10.2022. Infos: Flyer zum Live-Stream



Rauhfußkauz wandert mehr als 1.000 km weit ab

12.12.2021

Bekanntlich können Rauhfußkäuze Entfernungen von mehreren 100 Kilometern zurücklegen (SCHERZINGER & MEBS 2020: 406). Wanderungen über Distanzen von mehr als 1.000 km werden dagegen nur selten dokumentiert.

Am 24. Juni 2012 wurde im Hofoldinger Forst in Oberbayern ein junger Rauhfußkauz von mir (H. MEYER) beringt. Knapp acht Jahre später, am 18. März 2020 (genau 2.824 Tage später), wurde der Ring im südwestlichen Weißrussland (Oblast Brest) mit Hilfe eines Metalldetektors gefunden, 1.098 km nordöstlich (63° NO). Der Finder, Herr Vladislav Kislyak, meldete den Fund und schickte auf Nachfrage auch Belegfotos des Rings. Über das Schicksal des Vogels ist nichts bekannt; vermutlich war er umgekommen.

Der Fundort liegt etwas südlich der bekannten Brutverbreitung der Rauhfußkäuze in Weißrussland (SCHERZINGER & MEBS, l.c.). Um dorthin zu gelangen, muss der Kauz größere Gebiete außerhalb der geschlossenen Brutverbreitung durchquert haben, z.B. in Polen.

(Da nur der Ring gefunden wurde könnte er hypothetisch auch passiv an den Fundort gelangt sein, z.B. wenn der Kauz nach einem Zusammenstoß mit einem LKW oder als „blinder Passagier“ in einem LKW dorthin gefahren wurde. Dies erscheint aber extrem unwahrscheinlich).

Herzlichen Dank an Vladislav Kislyak für die Weitermeldung!

Helmut Meyer, Ismaning

(Literatur: SCHERZINGER & MEBS 2020: Die Eulen Europas.- kosmos)




Neuauflage „Die Eulen Europas“ ist erschienen

3. überarbeitete und aktualisierte Auflage

05.12.2021 Wolfgang Scherzinger & Theo Mebs (2020); Kosmos-Verlag / Stuttgart: 416 S., 323 Fotos, 125 Graphiken, 59 Tabellen, 15 Karten.

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Bestand und Schutz des Steinkauzes Athene noctua Scopoli 1769 in den nordrhein­westfälischen Kreisen Düren und Euskirchen in den Jahren 2011 bis 2020

von Wilhelm Breuer, Lutz Dalbeck, Peter Josef Müller, Rita Edelburg-Müller und Doris Siehoff

1. Vorbemerkung

Der Steinkauz zählt in Deutschland zu den gefährdeten Brutvogelarten (Grüneberg et al. 2015). Der grösste Teil des deutschen Brutbestandes (7.500 - 8.500 Reviere, Geriach et al. 2019) befindet sich mit rund 5.000 Paaren in Nordrhein-Westfa­len (NRW) (Jöbges & Franke 2018, Franke & Jöbges 2018a). Daher hat dieses Bundesland für den Schutz die­ser in Deutschland streng geschützten Art eine nationale Verantwortung. In NRW zählt der Steinkauz zu den ge­fährdeten Brutvogelarten (Grüne­berg et al. 2016). Zwischen den Jah­ren 2003 und 2016 sank der Bestand in NRW um rund 800 Paare; das entspricht einem Verlust von 14 % (Franke & Jöbges 2018a).

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Tagungsprogramm der AG Eulen in Münster 2021

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Wegweisendes Urteil zur Forstwirtschaft in Natura-2000-Gebieten

von Martin Lindner

01.08.2021

Einleitung

Abbildung 1: Freistellung eines Schwarzstorchhorstes im FFH-NSG Buchholz bei Bleiwäsche; seit Freistellung ungenutzt (Foto: W. Schubert)

Am 9. Juni 2020 urteilte das Ober­verwaltungsgericht Bautzen (OVG) in einem Präzedenzfall über die Forstwirtschaft in Natura-2000-Gebieten. Die Grüne Liga Sachsen e.V. und Naturschutz und Kunst - Leip­ziger Auwald e.V. hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsge­richts Leipzig eingelegt wegen fehlen­der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die Forsteinrichtungs­werke und die Forstwirtschaftspläne der Stadt Leipzig in zwei Natura- 2000-Gebieten. Es ging um das FFH-Gebiet Leipziger Auensystem mit 2.825 ha Fläche und das Vogelschutz­gebiet Leipziger Auwald mit 4.925 ha Fläche, wobei das gesamte FFH-Gebiet auch als Vogelschutzgebiet ge­meldet ist.

Urteil

Im Urteil wurde der Stadt Leipzig per einstweiliger Anordnung aufge­geben, es zu unterlassen, den Forst­wirtschaftsplan 2018 zu vollziehen soweit dieser Sanitärhiebe, Femelhiebe/Femelungen, Schirmhiebe und Altdurchforstungen umfasst, bevor eine UVP vorliegt. Als Folge des Ur­teils des OVG darf die Stadt Leipzig also in den beiden Natura-2000-Gebieten, mit Ausnahme der Verkehrs­sicherung, keine Baumfällungen durchführen, bevor nicht eine UVP nach Maßgabe der Fauna-Flora-Habi­tat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) durch­geführt wurde.

Laut OVG müssen die Naturschutz­verbände an der UVP beteiligt werden und ihnen Gelegenheit zur Stellung­nahme und zur Einsicht in die ein­schlägigen Sachverständigengutachten gegeben werden. Das OVG stellte fest, dass eine UVP klären muss, ob die Baumfällungen auf geschützte Ar­ten und Lebensräume erhebliche Aus­wirkungen haben. Das OVG verwarf die Begründung der Stadt Leipzig für das Unterlassen der gebotenen UVP, nämlich dass die massiven forstwirt­schaftlichen Eingriffe der Erhaltung des Gebiets dienen würden und daher von der Pflicht zur Durchführung ei­ner UVP befreit wären.

Abbildung 2: Nur wenige Überhälter blieben vom Altbuchenwald im FFH-Gebiet Ruhrtal bei Laer und Schneisenberg (Foto: W. Schubert)

Das OVG fordert auch die Beteiligung der Naturschutzverbände bereits in der Vorprüfung. Die Naturschutzver­bände sollen ihren naturschutzfachlichen Sachverstand zu behördlichen Entscheidungen schon bei der Vor­prüfung beisteuern können, weil sonst das Verfahrensstadium der Projek­te oder Planungen bereits soweit fortgeschritten und verfestigt sein könnte, dass sich Behörden genötigt sehen können, ein an sich unzulässi­ges Vorhaben weiter zu verfolgen und verweist dazu auf die aktuelle Recht­sprechung des Europäischen Ge­richtshofs. Eine Beteiligung beginne frühzeitig, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbe­teiligung stattfinden kann.

Die UVP muss prüfen, ob ein Pro­jekt mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets übereinstimmt und ob es einzeln oder in Zusammen­wirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, das Gebiet er­heblich zu beeinträchtigen. Die UVP muss die Möglichkeit einer erhebli­chen Beeinträchtigung von vornher­ein fundiert ausschließen können.

Dies ist ein rechtlicher Paradigmenwechsel im Umgang mit Natura-2000-Gebieten. Der in Deutschland gängigen Praxis, dass Forstverwal­tungen auch in Schutzgebieten nach Gutdünken abholzen dürfen, ist da­mit ein Riegel vorgeschoben. Der Schutz der Wälder war bislang oft nur auf dem Papier gegeben. Für Be­sucher dieser Waldflächen und vor al­lem auch für die Natur vor Ort war daher meist kein Unterschied zu nicht geschützten Bereichen erkennbar. So sollten im Leipziger Auwald z.B., wie auch überall sonst in Deutschland, alte Laubwaldbestände „gepflegt“ und „aufgelichtet“ werden, um die „Naturverjüngung zu fördern“. Eine Beschwerde gegen das Urteil ist ausgeschlossen. Das Verwaltungs­gericht Leipzig hatte sich am 9. Ok­tober 2019 noch auf den Standpunkt gestellt, dass der streitige Forstwirt­schaftsplan 2018 keiner UVP bedarf und war der Argumentation der Stadt Leipzig gefolgt. Übrigens entschied der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2018 in einem ganz ähnlich gelagerten Fall, dass Forstwirtschaft in Natura-2000-Gebieten nicht ohne Umweltverträglichkeitsprüfung erfol­gen darf.

Bei Natura-2000-Gebieten han­delt es sich um FFH-Gebiete ausgewiesen nach der Flora-Fauna­-Habitat-Richtlinie und um Europä­ische Vogelschutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie. Die Richt­linien für die Natura-2000-Gebiete wurden bereits 1998 im deutschen Naturschutzrecht juristisch veran­kert. In Natura-2000-Gebieten gilt ein Verschlechterungsverbot und bei Eingriffen in Natura-2000-Gebieten muss zuvor eine UVP durchgeführt werden. Für im Gebiet vorkommende Populationen von Tier- und Pflanzen­arten, welche die EU als von gemein­schaftlichem Interesse einstuft, ist ein günstiger Erhaltungszustand zu er­halten oder wiederherzustellen.

Das Urteil hat bundesweite Signal­wirkung, weil bisher auch in Natura-2000-Gebieten Land- und Forstwirtschaft, bis auf wenige Aus­nahmen, uneingeschränkt wirt­schaften konnten, da die Behörden pauschal davon ausgehen, dass die sogenannte gute fachliche Praxis bzw. ordnungsgemäße Bewirtschaf­tung pauschal zulässig sind. Manage­mentpläne existieren für die meisten Natura-2000-Gebiete noch nicht. So müssen Naturschutzbelange kaum berücksichtigt werden bei der Bewirt­schaftung durch die Forstwirtschaft.

Wirklichkeit in Natura-2000-Gebieten in Deutschland

Der Zustand der FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete müsste nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften hervorragend sein. Jedem Praktiker im Naturschutz ist aber bekannt, dass der Zustand auch in Natura-2000-Gebieten allgemein und auch im Wald eher durchwachsen, ja teils sogar schlecht, ist. Die Forstwirtschaft verhält sich, als hätte sie einen Frei­brief zur Nutzung. Meine persönli­chen Erfahrungen beziehen sich zwar auf NRW, aber Gespräche mit Natur­schützern in ganz Deutschland und zahlreiche Veröffentlichungen las­sen mich zum Schluss kommen, dass die Situation im übrigen Deutschland nicht besser ist, obwohl es natürlich in den 16 Bundesländern Unterschiede gibt. Die Missstände in FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten betreffen gleichermaßen Klein- und Großpri­vatwald, Kommunalwald, Landes­wald und Bundeswald.

Abb. 3: Altbuchenbestand im FFH-Gebiet und VSG Luerwald und Bieberbach mit Unterbau von Douglasie (Foto: M. Lindner)

In NRW sind Kahlschläge bis 2 ha auch in Natura-2000-Gebieten er­laubt. Es gibt FFH-Gebiete im Hoch­sauerlandkreis (HSK) in denen nach und nach fast alle Altbuchen gefällt wurden (bei den großen Wald-Natura-2000-Gebieten im HSK handelt es sich meist um Buchenwald) und nur noch in Randbereichen Altbuchen­reihen bzw. Einzelbäume stehenblie­ben, so dass im Schutzgebiet fast nur noch junge Buchen stehen. Die den Wert des FFH-Gebiets bestimmen­den Vogelarten sind dann bis auf ganz wenige Brutpaare der Arten Dohle und Hohltaube verschwunden. Es gibt daher im HSK FFH-Gebiete, die heute eigentlich ihren Wert und Schutzgrund verloren haben. Der eh­renamtliche Naturschutz hat schon erwogen, Anträge zu stellen, solchen FFH-Gebieten den Status FFH-Gebiet zu entziehen, um diesen Umstand öf­fentlich bekannt zu machen. In NRW ist nicht festgelegt wie viele Altbäu­me pro Hektar in Schutzgebieten min­destens stehen bleiben müssen, um Wert und Charakter zu erhalten. In NRW können Waldbesitzer sogar eine Waldnaturschutzförderung erhalten, wenn sie nur fünf Altbäume pro Hek­tar dauerhaft stehen lassen. In diesem Wald brütet natürlich kein Rauhfuss­kauz oder Sperlingskauz und auch fast keine der vorher wertgebenden Vogelarten.

Wiederaufforstungen oder Unter­pflanzungen finden auch in Natura-2000-Gebieten in Deutschland teilweise mit gebietsfremden Bau­marten wie Roteichen, Douglasi­en und Fichten statt, obwohl z.B. in NRW festgeschrieben ist, dass im Wald der Natura-2000-Gebiete bei Beständen standortfremder Baumar­ten die Wiederaufforstungen oder Un­terpflanzungen mit standortgerechten Laubbäumen stattfinden muss. Fortpflanzungsstätten wie Horste und Großhöhlen dürfen laut Gesetz ei­gentlich nicht beschädigt oder zerstört werden. Allerdings gilt das Verbot für die forstwirtschaftliche Bodennut­zung, d.h. die tägliche Wirtschafts­weise des Försters, nicht, wenn sie den Anforderungen an die gute fach­liche Praxis entspricht und wenn sich durch die Bewirtschaftung der Erhal­tungszustand der lokalen Populati­on nicht verschlechtert (§ 44 Abs. 4 BNatSchG). Es gibt ostdeutsche Bun­desländer mit gesetzlich verankerten Horstschutzzonen, unabhängig vom Schutzstatus einer Fläche, dazu zählen Mecklenburg-Vorpommern, Branden­burg, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In allen vier Ländern haben Kra­nich, Schwarzstorch, Adlerarten und Wanderfalken Horstschutzzonen. Mecklenburg-Vorpommern listet zu­sätzlich den Baumfalken auf, Sach­sen-Anhalt und Thüringen beziehen auch den Rotmilan in den Schutz ein, und Brandenburg den Uhu. In NRW gibt es Horstschutzzonen nur in Be­reichen des Landeswaldes in Natura-2000-Gebieten per Dienstanweisung des Landes. In NRW gelten aktu­ell Horstschutzzonen von 100 m für Baumfalke, Habicht, Mäusebussard, Uhu und Kolkrabe und von 300 m für Schwarzstorch, Rotmilan und Schwarzmilan. Ein genereller Horst­schutz besteht in Natura-2000-Gebieten in Deutschland nicht.

Ein Grund für den unbefriedigenden Zustand vieler Schutzgebiete in NRW ist meiner Erfahrung nach, dass die Unteren Naturschutzbehörden dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW (Nachfolgebetrieb der Landesforst­verwaltung NRW) im Wald freie Hand lassen, ja sogar froh sind, sich nicht selbst um den Wald kümmern zu müssen. Häufig bekommt der ehren­amtliche Naturschutz nur bruchstück­haft oder nachträglich mit was in den Natura-2000-Gebieten geschieht. Die Lage im übrigen Deutschland dürfte ähnlich sein.

Auswirkungen des Urteils

Natürlich ändert sich durch ein weg­weisendes Urteil eines OVG nicht so­fort die Arbeit der Forstwirtschaft. Ein solches Urteil muss deutschland­weit bekannt gemacht werden. Der ehrenamtliche Naturschutz muss die Forstwirtschaft und die Behörden, insbesondere die örtlichen Unteren Naturschutzbehörden und Forstbehör­den, auf dieses Urteil hinweisen und für die Bewirtschaftung des Waldes in Natura-2000-Gebieten UVPs for­dern für Forsteinrichtungswerke und Forstwirtschaftspläne. Falls es nicht zur Erstellung von UVPs kommt, muss der ehrenamtliche Naturschutz auch bereit sein, zu klagen. Die Ein­beziehung der Naturschutzverbände dürfte die Lage in diesen Gebieten zumindest etwas verbessern. Es wird aber sicher noch mehrere Jahre dau­ern bis UVPs in Natura-2000-Gebieten in Deutschland auch wirklich durchgeführt werden.

Martin Lindner

E-Mail Kontakt mit dem Autor: martin.lindner@ageulen.de

Das Urteil im Originaltext

Dieser Artikel stammt aus dem Eulenrundblick Nr. 71



Eulen-Rundblick 71

Eulenschutz
Breuer W. et al. Bestand und Schutz des Steinkauzes Athene noctua Scopoli 1769 in den nordrhein-westfälischen Kreisen Düren und Euskirchen in den Jahren 2011 bis 2020
Kimmel O. Ein Rückblick auf 48 Jahre mit dem Steinkauz Athene noctua „Vogel des Jahres 1972“
Grosse-Lengerich H. Überraschungen bei der Steinkauzröhrenkontrolle (Athene noctua) in Münster (NRW)
von Harxen R., Stroeken, P. Der Steinkauz in den Niederlanden
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Aichner D. Brutplatzwahl und Bruten des Uhus Bubo bubo im niederbayerischen Hügelland und praktizierte Schutzmaßnahmen Supplement
Wurm H., Paar J. Nisthilfen für den Steinkauz im Bezirk Neusiedl am See (Burgen­land, Österreich) – ein erfolgreiches Artenschutzprojekt (siehe unten Videotip)
Petzold, H., Raus, T. Der Beginn der neueren Steinkauz-Forschung im mittleren Westfalen vor 50 Jahren (1968 – 1972)
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Kniprath, E. Videobeobachtungen an einer Brut der Schleiereule Tyto alba in Otterwisch 2016 – Teil 3: Gelege und Bebrütung: Einige numerische Analysen
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Kniprath, E. Zur Anwesenheit der Elternvögel über Tag bei Bruten der Schleiereule Tyto alba
Birrer, S. et al. Eine Meta-Analyse zur Nahrung europäischer Eulen – ein Vergleich zwischen Arten und Regionen Referenzen
Keil, H. Überlebensrate und Dispersion im ersten Lebensjahr von Steinkäuzen Athene noctua im Landkreis Ludwigsburg
Achtzehn, J. et al. Die Uhus am Hildesheimer Dom im Jahr 2020
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Kurzmitteilungen
Brandt, A. Kammmolch Triturus cristatus als Uhubeute
Schneider, G. Steinkauz (Athene noctua) löst eine Mehlschwalbenkolonie (Delichon urbicum) auf
Schneider, G. Schleiereulen-Brutausfall durch Rekordtemperaturen
Kontrovers
Schmitt, M. Das Apodemus-Problem – Replik
Kniprath, E. Wie gehen Schleiereulen Tyto alba mit der Hinterlassenschaft eines Brutversuchs von Dohlen Coloeus monedula um?
Kniprath, E. „Typisch Mann“ – auch bei Schleiereulenforschern?





Mama, wie geht Putzen?



Schnee vor dem Kasteneingang

Kein Problem für eine Schleiereule

von Ernst Kniprath und Mario Scholz

22.04.2021

Höherer Schnee auf dem Boden, das ist für eine nahrungssuchende Schleiereule recht problematisch. Die Geräusche der unter dem Schnee lebenden Mäuse werden gedämpft. Dadurch sind sie nicht nur schwieriger zu hören, sondern auch zu lokalisieren.

Wenn nun starker Schneefall und ein außen hängender Brutkasten zusammenfallen, so hätten wir erwartet, dass die hier gelegentlich übertagende Schleiereule aufgeben würde. Sie hat aber nicht (Bildserie). (Man möge die Schieflage übersehen, ein Sturm hatte die Kamera in ihrer Position leicht verändert.)

Der Kasten hängt an der Kirchenaußenwand in Gera-Dorna/Thüringen, ist mit einer Videokamera bestückt und wird vom Zweitautor betreut. Die Bildserie stammt vom 9. Februar 2021, gegen 16:15 Uhr.

Abbildung 1: Der Eingang in den Kasten ist völlig zugeschneit

Abbildung 2: Die Schleiereule fliegt ihn dennoch zielsicher an, …

Abbildung 3: … nimmt Flügel und rechtes Bein zu Hilfe …

Abbildung 4: … bohrt sich durch die Schneewand …

Abbildung 5: …

Abbildung 6: … und ist sicher drin

Korrespondenz: ernst.kniprath@t-online.de

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