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8. World Owl Conference in La Crosse - Onalaska 2023
Die 8. World Owl Conference fand vom 23. bis 27. Oktober 2023 im Stoney Creek Hotel in La Crosse - Onalaska, Wisconsin, U.S.A. statt. Es waren 120 Personen aus 16 Ländern anwesend, darunter 50 Frauen. Auffallend war, wie viele Studenten und Studentinnen dabei waren und ihre Arbeiten vorstellten. 13 Personen nahmen online teil.
Einladung zur 38. Jahrestagung der „Deutschen Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Eulen e.V. in Heppenheim 2023“
Die Tagung der Deutschen Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Eulen e.V. findet vom 03.11.-05.11.2023 in Heppenheim an der Bergstraße (Hessen) statt. Hierzu laden wir alle Mitglieder und sonstige Eulenfreundinnen und -freunde sehr herzlich ein in das Hotel „Halber Mond“ in Heppenheim.
Die AG Eulen trauert um ihre ehemaligen Vorsitzenden
Die AG Eulen hat 2022 zwei ihrer ehemaligen Vorsitzenden verloren, die beide die Entwicklung der Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Eulen in besonderer Weise geprägt haben:
Dr. Karl Radler (*24.11.1949 - †19.10.2022) war Vorsitzender der AG Eulen vom 01.01.1990 bis 30.06.1994.
Dr. Ortwin Schwerdtfeger (*28.07.1938 - †20.12.2022) leitete die AG Eulen vom 01.01.1999 bis 03.10.2004.
Ausführliche Nachrufe folgen im Eulen Rundblick 73 (2023).
von Ernst Kniprath
Dass Schleiereulen gelegentlich regenbaden, ist bereits beschrieben worden (Kniprath 1999). Eine fotografische Dokumentation fehlte bisher jedoch. Sie gelang bei einer Erstbrut im Jahre 2021 in Dorna/Thüringen.
Eine der in den Tagen zuvor erstmals geflogenen Jungeulen der Brut saß kurz vor 22 Uhr vor dem Brutkasten und flatterte immer wieder als Training für ihre Flugmuskulatur. Beim dann beginnenden, leichten Regen legte sie zwischen den Übungen gänzlich andere Phasen ein: Sie bewegte die Flügel nur noch langsam oberhalb ihres Körpers und hielt sie zeitweise ganz still. Dazwischen gab es Phasen, in denen sie die Flügel einfach hängen ließ. Dabei lief und hüpfte sie auf der Unterlage umher. Das ganze Regenbad dauerte etwas mehr als drei Minuten. Bis auf das Hängen-Lassen der Flügel entspricht das Verhalten der Eule der früheren Beschreibung (Kniprath 1999).
Kniprath E 1999: Regenbadende Schleiereule Tyto alba. Eulen-Rundblick 48/49: 49
(Stand 01.09.2022) Vom 20. bis 23. Oktober 2022 veranstaltet der Förderverein für Ökologie und Monitoring von Greifvogel- und Eulenarten e.V. gemeinsam mit der Deutschen Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Eulen e.V. (AG Eulen) das 10. Internationale Symposium „Populationsökologie von Greifvogel- und Eulenarten“ in Halberstadt.
Das Programm mit einer Reihe von Vorträgen über Eulen finden Sie unten zum Download. Poster können noch bis zum 6. Oktober angemeldet werden, bei: michael.joebges@ageulen.de.
Eine frühzeitige Anmeldung zur Tagung wird empfohlen, da die Zahl der Zimmer im Tagungslokal begrenzt ist!
NEU: aktualisiertes Programm 02.09.22.pdf
Podiumsdiskussion „Geraten windkraft-sensible Arten unter die (Wind-) Räder?“, moderiert von Thomas Krumenacker, im Live-Stream am 21.10.2022. Infos: Flyer zum Live-Stream
12.12.2021
Bekanntlich können Rauhfußkäuze Entfernungen von mehreren 100 Kilometern zurücklegen (SCHERZINGER & MEBS 2020: 406). Wanderungen über Distanzen von mehr als 1.000 km werden dagegen nur selten dokumentiert.
Am 24. Juni 2012 wurde im Hofoldinger Forst in Oberbayern ein junger Rauhfußkauz von mir (H. MEYER) beringt. Knapp acht Jahre später, am 18. März 2020 (genau 2.824 Tage später), wurde der Ring im südwestlichen Weißrussland (Oblast Brest) mit Hilfe eines Metalldetektors gefunden, 1.098 km nordöstlich (63° NO). Der Finder, Herr Vladislav Kislyak, meldete den Fund und schickte auf Nachfrage auch Belegfotos des Rings. Über das Schicksal des Vogels ist nichts bekannt; vermutlich war er umgekommen.
Der Fundort liegt etwas südlich der bekannten Brutverbreitung der Rauhfußkäuze in Weißrussland (SCHERZINGER & MEBS, l.c.). Um dorthin zu gelangen, muss der Kauz größere Gebiete außerhalb der geschlossenen Brutverbreitung durchquert haben, z.B. in Polen.
(Da nur der Ring gefunden wurde könnte er hypothetisch auch passiv an den Fundort gelangt sein, z.B. wenn der Kauz nach einem Zusammenstoß mit einem LKW oder als „blinder Passagier“ in einem LKW dorthin gefahren wurde. Dies erscheint aber extrem unwahrscheinlich).
Herzlichen Dank an Vladislav Kislyak für die Weitermeldung!
Helmut Meyer, Ismaning
(Literatur: SCHERZINGER & MEBS 2020: Die Eulen Europas.- kosmos)
Neuauflage „Die Eulen Europas“ ist erschienen
3. überarbeitete und aktualisierte Auflage
05.12.2021 Wolfgang Scherzinger & Theo Mebs (2020); Kosmos-Verlag / Stuttgart: 416 S., 323 Fotos, 125 Graphiken, 59 Tabellen, 15 Karten.
Bestand und Schutz des Steinkauzes Athene noctua Scopoli 1769 in den nordrheinwestfälischen Kreisen Düren und Euskirchen in den Jahren 2011 bis 2020
von Wilhelm Breuer, Lutz Dalbeck, Peter Josef Müller, Rita Edelburg-Müller und Doris Siehoff
1. Vorbemerkung
Der Steinkauz zählt in Deutschland zu den gefährdeten Brutvogelarten (Grüneberg et al. 2015). Der grösste Teil des deutschen Brutbestandes (7.500 - 8.500 Reviere, Geriach et al. 2019) befindet sich mit rund 5.000 Paaren in Nordrhein-Westfalen (NRW) (Jöbges & Franke 2018, Franke & Jöbges 2018a). Daher hat dieses Bundesland für den Schutz dieser in Deutschland streng geschützten Art eine nationale Verantwortung. In NRW zählt der Steinkauz zu den gefährdeten Brutvogelarten (Grüneberg et al. 2016). Zwischen den Jahren 2003 und 2016 sank der Bestand in NRW um rund 800 Paare; das entspricht einem Verlust von 14 % (Franke & Jöbges 2018a).
Tagungsprogramm der AG Eulen in Münster 2021
von Martin Lindner
01.08.2021
Am 9. Juni 2020 urteilte das Oberverwaltungsgericht Bautzen (OVG) in einem Präzedenzfall über die Forstwirtschaft in Natura-2000-Gebieten. Die Grüne Liga Sachsen e.V. und Naturschutz und Kunst - Leipziger Auwald e.V. hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig eingelegt wegen fehlender Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die Forsteinrichtungswerke und die Forstwirtschaftspläne der Stadt Leipzig in zwei Natura- 2000-Gebieten. Es ging um das FFH-Gebiet Leipziger Auensystem mit 2.825 ha Fläche und das Vogelschutzgebiet Leipziger Auwald mit 4.925 ha Fläche, wobei das gesamte FFH-Gebiet auch als Vogelschutzgebiet gemeldet ist.
Im Urteil wurde der Stadt Leipzig per einstweiliger Anordnung aufgegeben, es zu unterlassen, den Forstwirtschaftsplan 2018 zu vollziehen soweit dieser Sanitärhiebe, Femelhiebe/Femelungen, Schirmhiebe und Altdurchforstungen umfasst, bevor eine UVP vorliegt. Als Folge des Urteils des OVG darf die Stadt Leipzig also in den beiden Natura-2000-Gebieten, mit Ausnahme der Verkehrssicherung, keine Baumfällungen durchführen, bevor nicht eine UVP nach Maßgabe der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) durchgeführt wurde.
Laut OVG müssen die Naturschutzverbände an der UVP beteiligt werden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten gegeben werden. Das OVG stellte fest, dass eine UVP klären muss, ob die Baumfällungen auf geschützte Arten und Lebensräume erhebliche Auswirkungen haben. Das OVG verwarf die Begründung der Stadt Leipzig für das Unterlassen der gebotenen UVP, nämlich dass die massiven forstwirtschaftlichen Eingriffe der Erhaltung des Gebiets dienen würden und daher von der Pflicht zur Durchführung einer UVP befreit wären.
Das OVG fordert auch die Beteiligung der Naturschutzverbände bereits in der Vorprüfung. Die Naturschutzverbände sollen ihren naturschutzfachlichen Sachverstand zu behördlichen Entscheidungen schon bei der Vorprüfung beisteuern können, weil sonst das Verfahrensstadium der Projekte oder Planungen bereits soweit fortgeschritten und verfestigt sein könnte, dass sich Behörden genötigt sehen können, ein an sich unzulässiges Vorhaben weiter zu verfolgen und verweist dazu auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Eine Beteiligung beginne frühzeitig, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.
Die UVP muss prüfen, ob ein Projekt mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets übereinstimmt und ob es einzeln oder in Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Die UVP muss die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung von vornherein fundiert ausschließen können.
Dies ist ein rechtlicher Paradigmenwechsel im Umgang mit Natura-2000-Gebieten. Der in Deutschland gängigen Praxis, dass Forstverwaltungen auch in Schutzgebieten nach Gutdünken abholzen dürfen, ist damit ein Riegel vorgeschoben. Der Schutz der Wälder war bislang oft nur auf dem Papier gegeben. Für Besucher dieser Waldflächen und vor allem auch für die Natur vor Ort war daher meist kein Unterschied zu nicht geschützten Bereichen erkennbar. So sollten im Leipziger Auwald z.B., wie auch überall sonst in Deutschland, alte Laubwaldbestände „gepflegt“ und „aufgelichtet“ werden, um die „Naturverjüngung zu fördern“. Eine Beschwerde gegen das Urteil ist ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte sich am 9. Oktober 2019 noch auf den Standpunkt gestellt, dass der streitige Forstwirtschaftsplan 2018 keiner UVP bedarf und war der Argumentation der Stadt Leipzig gefolgt. Übrigens entschied der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2018 in einem ganz ähnlich gelagerten Fall, dass Forstwirtschaft in Natura-2000-Gebieten nicht ohne Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen darf.
Bei Natura-2000-Gebieten handelt es sich um FFH-Gebiete ausgewiesen nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und um Europäische Vogelschutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie. Die Richtlinien für die Natura-2000-Gebiete wurden bereits 1998 im deutschen Naturschutzrecht juristisch verankert. In Natura-2000-Gebieten gilt ein Verschlechterungsverbot und bei Eingriffen in Natura-2000-Gebieten muss zuvor eine UVP durchgeführt werden. Für im Gebiet vorkommende Populationen von Tier- und Pflanzenarten, welche die EU als von gemeinschaftlichem Interesse einstuft, ist ein günstiger Erhaltungszustand zu erhalten oder wiederherzustellen.
Das Urteil hat bundesweite Signalwirkung, weil bisher auch in Natura-2000-Gebieten Land- und Forstwirtschaft, bis auf wenige Ausnahmen, uneingeschränkt wirtschaften konnten, da die Behörden pauschal davon ausgehen, dass die sogenannte gute fachliche Praxis bzw. ordnungsgemäße Bewirtschaftung pauschal zulässig sind. Managementpläne existieren für die meisten Natura-2000-Gebiete noch nicht. So müssen Naturschutzbelange kaum berücksichtigt werden bei der Bewirtschaftung durch die Forstwirtschaft.
Der Zustand der FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete müsste nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften hervorragend sein. Jedem Praktiker im Naturschutz ist aber bekannt, dass der Zustand auch in Natura-2000-Gebieten allgemein und auch im Wald eher durchwachsen, ja teils sogar schlecht, ist. Die Forstwirtschaft verhält sich, als hätte sie einen Freibrief zur Nutzung. Meine persönlichen Erfahrungen beziehen sich zwar auf NRW, aber Gespräche mit Naturschützern in ganz Deutschland und zahlreiche Veröffentlichungen lassen mich zum Schluss kommen, dass die Situation im übrigen Deutschland nicht besser ist, obwohl es natürlich in den 16 Bundesländern Unterschiede gibt. Die Missstände in FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten betreffen gleichermaßen Klein- und Großprivatwald, Kommunalwald, Landeswald und Bundeswald.
In NRW sind Kahlschläge bis 2 ha auch in Natura-2000-Gebieten erlaubt. Es gibt FFH-Gebiete im Hochsauerlandkreis (HSK) in denen nach und nach fast alle Altbuchen gefällt wurden (bei den großen Wald-Natura-2000-Gebieten im HSK handelt es sich meist um Buchenwald) und nur noch in Randbereichen Altbuchenreihen bzw. Einzelbäume stehenblieben, so dass im Schutzgebiet fast nur noch junge Buchen stehen. Die den Wert des FFH-Gebiets bestimmenden Vogelarten sind dann bis auf ganz wenige Brutpaare der Arten Dohle und Hohltaube verschwunden. Es gibt daher im HSK FFH-Gebiete, die heute eigentlich ihren Wert und Schutzgrund verloren haben. Der ehrenamtliche Naturschutz hat schon erwogen, Anträge zu stellen, solchen FFH-Gebieten den Status FFH-Gebiet zu entziehen, um diesen Umstand öffentlich bekannt zu machen. In NRW ist nicht festgelegt wie viele Altbäume pro Hektar in Schutzgebieten mindestens stehen bleiben müssen, um Wert und Charakter zu erhalten. In NRW können Waldbesitzer sogar eine Waldnaturschutzförderung erhalten, wenn sie nur fünf Altbäume pro Hektar dauerhaft stehen lassen. In diesem Wald brütet natürlich kein Rauhfusskauz oder Sperlingskauz und auch fast keine der vorher wertgebenden Vogelarten.
Wiederaufforstungen oder Unterpflanzungen finden auch in Natura-2000-Gebieten in Deutschland teilweise mit gebietsfremden Baumarten wie Roteichen, Douglasien und Fichten statt, obwohl z.B. in NRW festgeschrieben ist, dass im Wald der Natura-2000-Gebiete bei Beständen standortfremder Baumarten die Wiederaufforstungen oder Unterpflanzungen mit standortgerechten Laubbäumen stattfinden muss. Fortpflanzungsstätten wie Horste und Großhöhlen dürfen laut Gesetz eigentlich nicht beschädigt oder zerstört werden. Allerdings gilt das Verbot für die forstwirtschaftliche Bodennutzung, d.h. die tägliche Wirtschaftsweise des Försters, nicht, wenn sie den Anforderungen an die gute fachliche Praxis entspricht und wenn sich durch die Bewirtschaftung der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert (§ 44 Abs. 4 BNatSchG). Es gibt ostdeutsche Bundesländer mit gesetzlich verankerten Horstschutzzonen, unabhängig vom Schutzstatus einer Fläche, dazu zählen Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In allen vier Ländern haben Kranich, Schwarzstorch, Adlerarten und Wanderfalken Horstschutzzonen. Mecklenburg-Vorpommern listet zusätzlich den Baumfalken auf, Sachsen-Anhalt und Thüringen beziehen auch den Rotmilan in den Schutz ein, und Brandenburg den Uhu. In NRW gibt es Horstschutzzonen nur in Bereichen des Landeswaldes in Natura-2000-Gebieten per Dienstanweisung des Landes. In NRW gelten aktuell Horstschutzzonen von 100 m für Baumfalke, Habicht, Mäusebussard, Uhu und Kolkrabe und von 300 m für Schwarzstorch, Rotmilan und Schwarzmilan. Ein genereller Horstschutz besteht in Natura-2000-Gebieten in Deutschland nicht.
Ein Grund für den unbefriedigenden Zustand vieler Schutzgebiete in NRW ist meiner Erfahrung nach, dass die Unteren Naturschutzbehörden dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW (Nachfolgebetrieb der Landesforstverwaltung NRW) im Wald freie Hand lassen, ja sogar froh sind, sich nicht selbst um den Wald kümmern zu müssen. Häufig bekommt der ehrenamtliche Naturschutz nur bruchstückhaft oder nachträglich mit was in den Natura-2000-Gebieten geschieht. Die Lage im übrigen Deutschland dürfte ähnlich sein.
Natürlich ändert sich durch ein wegweisendes Urteil eines OVG nicht sofort die Arbeit der Forstwirtschaft. Ein solches Urteil muss deutschlandweit bekannt gemacht werden. Der ehrenamtliche Naturschutz muss die Forstwirtschaft und die Behörden, insbesondere die örtlichen Unteren Naturschutzbehörden und Forstbehörden, auf dieses Urteil hinweisen und für die Bewirtschaftung des Waldes in Natura-2000-Gebieten UVPs fordern für Forsteinrichtungswerke und Forstwirtschaftspläne. Falls es nicht zur Erstellung von UVPs kommt, muss der ehrenamtliche Naturschutz auch bereit sein, zu klagen. Die Einbeziehung der Naturschutzverbände dürfte die Lage in diesen Gebieten zumindest etwas verbessern. Es wird aber sicher noch mehrere Jahre dauern bis UVPs in Natura-2000-Gebieten in Deutschland auch wirklich durchgeführt werden.
Martin Lindner
E-Mail Kontakt mit dem Autor: martin.lindner@ageulen.de
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Kein Problem für eine Schleiereule
von Ernst Kniprath und Mario Scholz
22.04.2021
Höherer Schnee auf dem Boden, das ist für eine nahrungssuchende Schleiereule recht problematisch. Die Geräusche der unter dem Schnee lebenden Mäuse werden gedämpft. Dadurch sind sie nicht nur schwieriger zu hören, sondern auch zu lokalisieren.
Wenn nun starker Schneefall und ein außen hängender Brutkasten zusammenfallen, so hätten wir erwartet, dass die hier gelegentlich übertagende Schleiereule aufgeben würde. Sie hat aber nicht (Bildserie). (Man möge die Schieflage übersehen, ein Sturm hatte die Kamera in ihrer Position leicht verändert.)
Der Kasten hängt an der Kirchenaußenwand in Gera-Dorna/Thüringen, ist mit einer Videokamera bestückt und wird vom Zweitautor betreut. Die Bildserie stammt vom 9. Februar 2021, gegen 16:15 Uhr.
Abbildung 1: Der Eingang in den Kasten ist völlig zugeschneit
Abbildung 2: Die Schleiereule fliegt ihn dennoch zielsicher an, …
Abbildung 3: … nimmt Flügel und rechtes Bein zu Hilfe …
Abbildung 4: … bohrt sich durch die Schneewand …
Abbildung 6: … und ist sicher drin
Korrespondenz: ernst.kniprath@t-online.de