Erweiterte Fassung eines Beitrags zu der 32. Jahrestagung der AG Eulen am 29. Oktober 2016 in Kloster Schöntal/Baden-Württemberg
Eulen-Rundblick Nr. 67 – Mai 2017 Seiten 25-30
von Wilhelm Breuer
I. Vorbemerkung
In Deutschland stehen mehr als 26.000 Windenergieanlagen (WEA). Allein im ersten Halbjahr 2016 kamen 782 hinzu. Mag der Ausbau in Schleswig- Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen vielleicht wie aktuell geplant gedrosselt werden, in den anderen Bundesländern wird er sich verstärken. Der bisherige Ausbau fällt in vielen Regionen mit einem Bestandszuwachs des Uhus zusammen. Ist also schon deswegen der Ausbau für Uhus problemlos, wie die Windenergiewirtschaft behauptet? (Vgl. Abo Wind AG 2015.)
So einfach ist die Sache nicht. Die Zulassung von WEA verstößt nämlich gegen artenschutzrechtliche Verbote nicht erst dann, wenn die Auswirkungen ein populationsgefährdendes Maß erreichen. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verbietet vielmehr bereits das Töten des einzelnen Individuums besonders geschützter Arten. Besonders geschützt sind grundsätzlich alle europäischen Vogelarten, also auch der Uhu.
Untersagt ist nicht nur das willentliche, sondern auch das wissentliche Inkaufnehmen des Tötens. Das Tötungsverbot schließt folglich Kollisionsopfer an WEA ein – allerdings mit einer Einschränkung: Das Verbot schützt das Individuum nicht vor der bloßen Möglichkeit, an den Anlagen zu kollidieren, weil dieses Risiko bei lebensnaher Betrachtung nie ganz ausgeschlossen werden kann. Das Verbot beschränkt sich deshalb auf den Ausschluss eines signifikant gesteigerten Tötungsrisikos. Ein solches Risiko lässt sich nicht wissenschaftlich exakt vorhersagen oder bestimmen. Wann ist das Tötungsrisiko signifikant erhöht?
Das Risiko muss dazu, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (Urteil des 9. Senats vom 9. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07), den Risikobereich überschreiten, der im Naturraum stets gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Individuen einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens (d. h. nicht etwa im Straßenverkehr, an Strommasten usw.) Opfer einer anderen Art oder eines Naturereignisses werden. Das sind Risiken, die allerdings bei einer Art wie dem Uhu kaum gegeben sind, weshalb sich umso mehr die Frage stellt, wo diese Schwelle zwischen einem zufälligen und einem überzufälligen Töten bei dieser Art liegen kann. Die Rechtsprechung zum Signifikanzbegriff wirft eine Reihe weiterer Fragen auf (vgl. Schreiber 2017).
Wenn geplante Rotoren das Tötungsrisiko signifikant erhöhen, können die Anlagen artenschutzrechtlich nur ausnahmsweise und nur bei Ausschöpfen aller Optionen zur Begrenzung des Tötungsrisikos in Betrieb gesetzt werden. Für eine Ausnahme muss das Vorhaben ohne zumutbare Alternative und aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses notwendig sein (§ 45 Abs. 7 BNatSchG). Das sind Voraussetzungen, die WEA zumeist nicht oder nicht ohne weiteres erfüllen.
Die Signifikanzschwelle ist für die Zulässigkeit der Anlagen folglich entscheidend und deshalb so hart umkämpft wie keine andere Grenze im Naturschutzrecht. An ihr messen sich darauf spezialisierte Gutachter mit der Naturschutzverwaltung, die mit dem gesamten Spektrum naturschutzkritischer Nutzungen befasst ist. Im Zweifelsfall muss sie – die Naturschutzverwaltung – überzeugend darlegen, warum das Tötungsrisiko kein allgemeines, sondern signifikant erhöht ist.
Die Rechtsprechung hat zwei Maßstäbe für die Beurteilung als beachtlich herausgestellt:
1. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist gegeben, wenn Individuen in großer Anzahl im Einwirkungsbereich der geplanten Anlagen auftreten oder einzelne Individuen diesen Einwirkungsbereich besonders häufig nutzen.
2. Unterschreiten WEA die von der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten empfohlenen artspezifischen Mindestabstände oder werden in einem bestimmten Bereich um das Nest bedeutende Nahrungshabitate oder Flugwege in Anspruch genommen und liegen keine belastbaren anderweitigen Erkenntnisse vor, liegt eine Erhöhung des Tötungsrisikos nahe (LAG-VSW 2015).
II. Argumente der Windenergiewirtschaft
Seitens der Windenergiewirtschaft wird die Möglichkeit eines signifikant gesteigerten Tötungsrisikos für Uhus grundsätzlich in Frage gestellt:
III. Gegenrede
Was können wir dem entgegenhalten?
Die von der Europäischen Kommission 2010 vorgenommene Einstufung des Kollisionsrisikos des Uhus in die mittlere von fünf Risikostufen ist von Hubertus Illner bereits 2012 zu Recht als zu optimistisch kritisiert und das Tötungsrisiko auf verschiedene Kriterien gestützt als sehr hoch eingestuft worden.
IV. Abstandsempfehlungen
Die Länder-Arbeitsgemeinschaftder Vogelschutzwarten (2015) empfiehlt aus gutem Grund, dass WEA zu Uhubrutplätzen einen Abstand von mindestens 1.000 m halten sollen. Die Empfehlungen sehen zudem einen Prüfbereich im 3.000-m-Radius zu Uhubrutplätzen vor. In diesem Prüfbereich sollen bedeutende Nahrungshabitate sowie die Flugwege der Art zwischen diesen Nahrungshabitaten und dem Brutplatz von Anlagen freigehalten werden, weil auch dort das Tötungsrisiko signifikant erhöht sein kann.
Es handelt sich hierbei allerdings nicht um eine gesetzliche Norm, sondern um eine Empfehlung, deren Annahmen im Einzelfall widerlegt werden können. Einem Investor kann deshalb nicht der Versuch verwehrt werden, den Nachweis anzutreten, dass der Betrieb von WEA innerhalb des empfohlenen Mindestabstandes sowie im Prüfbereich ohne signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos möglich ist. Es liegt auf der Hand, dass hierfür Raumnutzungsanalysen erforderlich sind und sich an diese bestimmte Anforderungen richten (Langgemach & Meyburg 2011).
Bedeutende Nahrungshabitate und Flugwege können nur anhand von Raumnutzungsanalysen sicher bestimmt werden. Auf konkrete Beobachtungen gestützte Raumnutzungsanalysen sind wegen der nächtlichen Aktivität von Uhus bzw. der deswegen schwierigen Beobachtungsbedingungen aber nur schwer möglich. Selbst die für das Abbilden der wichtigsten Nahrungshabitate und Flugwege erreichbare Anzahl Sichtbeobachtungen dürfte für abschließende Aussagen eher zu gering sein.
Die Ergebnisse von Raumnutzungsanalysen stehen zudem unter dem Vorbehalt, dass sich z. B. die Nahrungssituation in Folgejahren deutlich anders darstellen kann und somit auch die Raumnutzung der Uhus. Damit sind die Ergebnisse einer Raumnutzungsanalyse nicht bereits an sich wertlos. Eine seriöse Interpretation der Ergebnisse aus Raumnutzungsanalysen wird die Variabilität der Bedingungen von Folgejahren aber zumindest einbeziehen müssen. Die Praxis geht hingegen oft von einer Starrheit der Vorkommen aus, die jeder Erfahrung widerspricht und die Brutpaare auf Plätze gleichsam fixiert, ohne Chance, auf natürliche oder anthropogene Veränderungen (etwa eines Klimawandels) anders als mit einem Verschwinden reagieren zu können.
Deswegen sollten die in Frage kommenden Nahrungshabitate zweckmäßigerweise unter Plausibilitätsgesichtspunkten abgegrenzt und vorsorglich nicht in Anspruch genommen werden. Dazu zählen offene und halboffene Bereiche sowie Bereiche entlang von Grenzlinien wie Waldränder, Gehölzsäume, Wasserläufe und Gräben. In diesem Zusammenhang kommt Grünlandstandorten eine besondere Bedeutung zu. Solche Bereiche sollten im Umkreis von 3.000 m um Uhubrutplätze generell von WEA freibleiben.
Dazu ist die Windenergiewirtschaft allerdings kaum bereit. Stattdessen präsentiert sie Raumnutzungsanalysen, die belegen sollen, dass die geplanten Anlagen an den jeweiligen Standorten ohne ein für Uhus signifikant erhöhtes Tötungsrisiko betrieben werden können, allerdings ohne dabei in jedem Fall überzeugend zu sein.
Es gehört zu den Besonderheiten des Konfliktes, dass nicht alle Länderumweltministerien sich die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, also ihrer eigenen Fachdienststellen, vollumfänglich zu eigen machen. Nordrhein-Westfalen beschränkt sich beispielsweise beim Uhu auf den empfohlenen Mindestabstand von 1.000 m und lässt den empfohlenen 3.000-m-Prüfbereich unbeachtet (MKULNV & LANUV 2013).
V. Sind Telemetriestudien eine Lösung?
Für die Windenergiewirtschaft tätige Gutachterbüros wollen mit weiteren Telemetriestudien Licht ins Dunkel der Raumnutzung von Uhus bringen. Angesichts der Gewinne der Branche spielen für sie die Kosten solcher Untersuchungen keine Rolle. So interessant die Erkenntnisse, die solche Studien liefern können, auch sein mögen, die Bestrebungen sollten einer kritischen Analyse unterzogen und nicht voreilig unterstützt werden – aus folgenden Gründen:
Eine Telemetrierung sollte nur aus wissenschaftlichen Erwägungen und nicht aus Anlass konkreter Antragsvorhaben der Wirtschaft gestattet werden und muss an weitere Bedingungen geknüpft sein (Stefan Brücher, unveröffentlicht):
a) Fangversuche sind spätestens zehn Tage vor Brutbeginn einzustellen. Hierbei ist der für die Region früheste bekannte Brutbeginn zugrunde zu legen (in der Eifel ist das der 22.01.), sofern nicht aufgrund der festgestellten Aktivitäten der betreffenden Individuen konkrete Daten vorliegen, die eine Abweichung erlauben.
b) In der Brutzeit dürfen Uhus frühestens gefangen werden, wenn die Jungvögel mindestens 20 Tage alt sind. An Tagen mit extremer Kälte oder Starkregen darf nicht gefangen werden.
c) Zulässig sind nur Fangmethoden, die sich für Uhus als tauglich erwiesen haben. Die Fallen sind ständig unter Kontrolle zu halten.
d) Die Fangvorrichtungen sind, um Störungen am Nest auszuschließen, außerhalb des engeren Nestumfeldes aufzustellen. Dabei ist ein Mindestabstand von 200 m einzuhalten; bei Brutplätzen in Bereichen mit Abbaubetrieb oder vergleichbaren Störungen 150 m. Bei Fangplätzen, die vom Brutplatz aus nicht einsehbar sind, kann der Abstand unterschritten werden. Ist der Brutplatz nicht oder noch nicht bekannt, sind Fangeinrichtungen im potentiellen Bruthabitat unzulässig.
e) Am Vogel angebrachte Sender müssen sich ohne menschliches Zutun nach einer gewissen Zeit zuverlässig lösen. Dass sich der Sender vom Vogel gelöst hat, ist am Ende der Untersuchung nachzuweisen. Gelingt dies nicht, ist der Vogel erneut zu fangen.
f) Mit dem Fang dürfen nur Personen befasst sein, die über ausreichend Erfahrung mit der Handhabung wildlebender Uhus verfügen. Erfahrungen mit dem Fang von Rotmilanen genügen nicht, da diese sich totstellen, Uhus aber sehr wehrhaft reagieren.
Insbesondere in Dichtezentren des Uhus ist keineswegs gewährleistet, dass es sich bei den gefangenen Vögeln um die Brutpartner des örtlichen Paares handelt. Insofern kann es auch geschehen, dass die „falschen“ Vögel gefangen werden und die gewonnenen Aussagen keine oder nur eingeschränkte Schlussfolgerungen erlauben.
VI. Vermeidungspotential nicht überschätzen
Die Windenergiewirtschaft und die für sie tätigen Gutachter verweisen im Übrigen oft auf Maßnahmen, die das Kollisionsrisiko ganz vermeiden oder zumindest unter die Signifikanzschwelle senken sollen. Diese Maßnahmen sind mit Skepsis zu betrachten – aus folgenden Gründen:
In diesem Zusammenhang steht ein „Bundesweiter Katalog von Maßnahmen zur Verhinderung des Eintritts von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ der Fachagentur Windenergie an Land (2015). Dieser Katalog ist von der EGE (2015) sowie vom Bundesamt für Naturschutz (2016) kritisiert worden.
Den in der Windenergiewirtschaft problematischen Umgang mit artenschutzrechtlichen Konflikten hat Thomas Krumenacker (2015) in der Zeitschrift „Der Falke“ mit dem Zitat eines Insiders des behördlichen Vogelschutzes auf den Punkt gebracht: „Wir sind uns quer durch die Bundesländer einig: In keinem Bereich wird so viel getrickst wie bei der Windenergie“.
VII. Schlussbemerkung
Die gerne als Erfolgsgeschichte apostrophierte Bestandszunahme des Uhus ist vor allem auf Wiederansiedlungsprojekte und die Überwindung direkter Verfolgung zurückzuführen. Damit wird man sich aber nicht zufriedengeben können, denn die Zunahme des Bestandes einer Art ist für sich allein kein Erfolgskriterium. Denn dass mit der bloßen Zunahme einer Art nicht alles in Ordnung ist, erschließt sich aus einem anderen Zusammenhang. So nimmt die Zahl der Menschen auf der Erde zu und zugleich ist die Lage der Menschheit so dramatisch wie lange nicht.
Eines der Hauptziele des Naturschutzes ist eine vom Menschen ungestörte Entwicklung von Natur und Landschaft. In die Bestandssituation des Uhus greifen jedoch zivilisatorische Phänomene und anthropogene Verlustursachen fortwährend und sich noch verstärkend ein.
Dazu zählen in Deutschland beispielsweise die Ausweitung des Maisanbaus, der schon heute ein Fünftel der Anbaufläche einnimmt, und ein Zuwachs an Windenergieanlagen bis zum Ende der Dekade auf vermutlich deutlich über 33.000.
Literatur
Abo Wind AG 2015: Pressemitteilung Uhu, Schwarzstorch und Rotmilan im Aufwind. www.abo-wind.com/de/pdf/Presse2015/2015-12-07_PM_Voegel.pdf
Breuer W, Brücher S & Dalbeck L 2015: Der Uhu und Windenergieanlagen. Naturschutz u. Landschaftsplanung 47: 165-172
Bundesamt für Naturschutz 2016: Kommentar des Bundesamtes für Naturschutz zur Studie „Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“. Natur und Landschaft 91(4): 192-193
EGE – Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen 2014: Wie kollisionsgefährdet sind Uhus an Windenergieanlagen? Naturschutz und Landschaftsplanung 46(8): 256- 257
EGE – Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (o.D.): Anmerkungen zu einem „Bundesweiten Katalog von Maßnahmen zur Verhinderung des Eintritts von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG“. www.egeeulen.de/files/151128_bundesweiter_katalog.pdf
Europäische Kommission 2010: Guidance Document. Wind energy development and NATURA 2000. Report, October 2010
Illner H 2012: Kritik an den EU-Leitlinien „Windenergie-Entwicklung und NATURA 2000“. Eulen-Rundblick 62: 83-100
Krämer D 2016: Wie hoch fliegen Uhus? Kurzfassung eines Vortrages an der Brandenburgischen Akademie Schloss Criewen am 18.03.2016
Krumenacker T 2015: Etappensieg für den Vogelschutz bei Windkraft. Der Falke 62(4): 48
LAG-VSW – Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten 2015: Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. Ber. Vogelschutz 51: 15-42
Langgemach T & Meyburg B-U 2011: Funktionsraumanalysen – Ein Zauberwort der Landschaftsplanung mit Auswirkungen auf den Schutz von Schreiadlern (Aquila pomarina) und anderen Großvögeln. Ber. Vogelschutz 47/48: 167-181
Miosga O, Gerdes S, Krämer D & Vohwinkel R 2015: Besendertes Uhu-Höhenflugmonitoring im Tiefland. Dreidimensionale Raumnutzungskartierung von Uhus im Münsterland. Natur in NRW 3/15: 35-39
MKULNV – Ministeriumfür Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen & LANUV – Landesamtfür Natur, Umweltund Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 2013: Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen. www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/klima/13_11_12_nrw_leitfaden_ arten_habitatschutz.pdf
Schreiber M 2017: Populationsbiologische und naturschutzfachliche Überlegungen zum gesetzlichen Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Natur und Recht 39: 5-12
Sitkewitz M 2007: Telemetrische Untersuchungen zur Raum- und Habitatnutzung des Uhus (Bubo bubo) in den Revieren Thüngersheim und Retzstadt im Landkreis Würzburg und Main-Spessart – mit Konfliktanalyse bezüglich des Windparks Steinhöhe. Endbericht im Auftrag des LBV
Sitkewitz M 2009: Telemetrische Untersuchungen zur Raum- und Habitatnutzung des Uhus (Bubo bubo) in den Revieren Thüngersheim und Retzstadt im Landkreis Würzburg und Main-Spessart – mit Konfliktanalyse bezüglich des Windparks Steinhöhe. Pop.-ökol. Greifvogel- u. Eulenarten 6: 433-459
Staatliche Vogelschutzwarte Brandenburg 2016: Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel. Stand 20.09.2016. http://www.lugv.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/vsw_dokwind_voegel.pdf
Dipl.-Ing. Wilhelm Breuer
EGE – Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e. V.
www.ege-eulen.de
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D-53902 Bad Münstereifel
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